Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren 5 "einfachere" Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotential für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.09.2015 hervor.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Betroffene nutzte bei einer Fahrt mit seinem PKW im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß wurde er mit einer Geldbuße von 100,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte er sog. "Handyverstöße" begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Das OLG Hamm bestätigt, dass gegen den Betroffenen neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden ist. Er habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt. Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Insoweit kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei kann neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.


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