Alljährlich nach dem Winter das gleiche Dilemma: Schlaglöcher. Diese führen immer wieder zu erheblichen Personen- und Sachschäden. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt regelmäßig dem Straßenbaulastträger. Welche Pflichten treffen diesen? Kann den Fahrzeugführer auch eine Mitschuld treffen?

 

Einen mandatierten Rechtsanwalt trifft zunächst die Verpflichtung den richtigen Straßenbaulastträger als Anspruchsgegner zu ermitteln. Sodann stellt sich die Frage, ob der Straßenbaulastträger gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.

Die Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers

Den Straßenbaulastträger treffen Verkehrssicherungspflichten. Diese müssen Straßenschäden bzw. Hindernisse auf Straßen beseitigen und die Straßen kontrollieren. Die Verkehrssicherungspflichten sind allerdings nicht uferlos. Nach der Rechtsprechung sind turnusgemäße Kontrollen ausreichend. Als ausreichendes und geeignetes Gefahrenabwehrmittel wird auch das Aufstellen von Warnschildern qualifiziert. Wie üblich steht dem Straßenbaulasträger bei der Gefahrenabwehr ein Ermessenspielraum zu, dessen Ausübung es zu prüfen gilt. Bei Bundesautobahnen gelten strengere Anforderungen, da dort höhere Geschwindigkeiten gefahren werden.

Eine Haftung des Straßenbaulastträgers kommt aber nur in Betracht, wenn etwaige Verkehrssicherungspflichten auch kausal für den Schaden waren. Wäre auch bei Aufstellen von Schildern oder Beschränkung der Geschwindigkeit der Schaden entstanden, so kommt eine Haftung des Straßenbaulastträgers nicht in Betracht.

Das anspruchskürzende Mitverschulden

Mit der Amtshaftung aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung hatte sich auch das Brandenburgische Oberlandesgericht im Jahre 2010 (Urteil vom 15. Juni 2010, Az. 2 U 34/08) zu beschäftigen. In der Sache ging es um einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau eines auf einer mit einem Oberflächendefekt versehenen Straße tödlich verunglückten Fahrradfahrers. Das OLG judizierte, dass es im Zusammenhang mit einem Oberflächendefekt maßgeblich sei, ob der Zustand einer Straße vorhersehbar geeignet war, die voraussichtlichen Straßennutzer zu schädigen. Ein Loch mit 5 cm Tiefe, kraterförmiger Gestalt und einem Durchmesser von etwa 15 cm am Boden und etwa 30 bis 40 cm am oberen Rand war geeignet, das Rad eines Fahrrades zu blockieren und Radfahrer zu schädigen.

Das Gericht ging vorliegend von einem Mitverschulden des Radfahrers aus: Verstößt ein Verunglückter gegen das Sichtfahrgebot oder fuhr er nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit, kann ein Mitverschulden gegeben sein, wovon das Gericht vorliegend auch ausging.

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