In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu ent­scheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass der Be­troffene den Umfang seiner Geschwindigkeitsüberschreitung kennt.

Exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Ge­schwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Ge­schwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Es genüge vielmehr das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Wer im Bewusstsein die zulässige Höchstgeschwin­digkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben unterlasse, seine Ge­schwindigkeit durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzu­mindern, bringe dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwindig­keitsüberschreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.

Die Bejahung von Vorsatz kann zu einer Verschärfung der Anforderungen an ein Ab­sehen vom Fahrverbot und einem etwaigen Verlust der Rechtsschutzversicherung führen. Bei drohenden Fahrverboten und im gesamten Verkehrsordnungswidrigkei­tenrecht vertritt Sie in unserer Kanzlei engagiert  Frau Rechtsanwältin Nadine Kanis!


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