Am 1. April 2024 trat das Cannabisgesetz in Kraft, welches auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht hat.

Zunächst erlaubt das Gesetz Folgendes:  

  • Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen und in der Wohnung aufbewahren.
  • Sie dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich tragen.
  • Sie dürfen bis zu drei Cannabispflanzen privat anbauen.

Verboten hingegen ist u.a. der öffentliche Konsum von Cannabis in und in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen. Damit ist der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz nicht verboten, sofern es sich nicht um einen der vorgenannten Orte handelt.

Ist ein betriebliches Cannabisverbot möglich?

Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Weisungsrechts berechtigt, den Drogenkonsum am Arbeitsplatz zu untersagen. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Verstoßen Beschäftigte gegen ein Cannabisverbot, riskieren sie eine Abmahnung oder die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Drogentests am Arbeitsplatz sind hingegen ohne Einwilligung des Arbeitsnehmers nicht möglich.

 Arbeitgeber sollten jetzt bereits bestehende arbeitsvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen zum Alkoholverbot hinsichtlich des Cannabiskonsums entsprechend aktualisieren und ergänzen.

 

Bei Fragen rund um das neue Cannabisgesetz und im gesamten Arbeitsrecht berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf!

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