Neue Anforderungen an Whistleblower und Arbeitgeber
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- Geschrieben von: N. Kanis
- Kategorie: Arbeitsrecht
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Das Arbeitsgericht Braunschweig (Urt. v. 24.06.2025, Az.: 6 Ca 303/24) hat klargestellt, welche Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebenden und Schadensersatzansprüche nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gelten. In der Sache war der Kläger Leiter der Abteilung „Incident Monitoring & Group Governance“ bei VW. Er machte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Repressalien als Hinweisgeber geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen
• Das HinSchG schützt nur Meldungen, die ab dem 2. Juli 2023 erfolgt sind. Frühere Hinweise fallen nicht unter das Gesetz.
• Hinweisgeber müssen interne Meldekanäle nutzen, die ausdrücklich als interne Meldestellen im Sinne des HinSchG eingerichtet sind – eine bloße Meldung an Vorgesetzte genügt regelmäßig nicht für den gesetzlichen Schutz.
• Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Hinweisgeber: Er muss darlegen, dass eine Meldung im Sinne des HinSchG vorliegt, der sachliche Anwendungsbereich betroffen ist und die gemeldeten Informationen zutreffen oder der Hinweisgeber zumindest einen hinreichenden Grund für deren Richtigkeit hatte.
• Nur Handlungen oder Unterlassungen, die als Reaktion auf eine Meldung im Sinne des HinSchG erfolgen ("Repressalien"), können einen Schadensersatzanspruch begründen. Als Repressalie gilt z. B. die Versagung einer Beförderung, wenn eindeutig bewiesen wird, dass die Meldung ursächlich dafür war.
• Die Entscheidung, ob auch Schmerzensgeld sowie Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig sind, blieb offen.
Praxistipp
Arbeitgeber sollten klar kommunizieren und dokumentieren, welche internen Stellen/bzw. Meldekanäle als Meldestellen nach dem HinSchG gelten. Hinweisgebenden ist dringend zu empfehlen, diese offiziellen Meldewege zu nutzen, um rechtlich geschützt zu sein. Wer glaubt, Opfer einer Repressalie geworden zu sein, muss den Zusammenhang mit einer zulässigen Meldung nachweisen .
Bei Fragen zum Hinweisgeberrecht und im gesamten Arbeitsrecht berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis.