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- Geschrieben von: Team-Exner
- Kategorie: Seniorenrecht
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Der BGH hat die Entscheidungen des LG Hamburg und des LG Berlin, mit denen jeweils ein angeklagter Arzt von dem Vorwurf freigesprochen wurde, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben, bestätigt (Urt. vom 03.07.2019, 5 StR 393/18, 5 StR 132/18).