Das VG Aachen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Weinhändler sein Geschäft trotz der Corona-Pandemie wieder öffnen kann, da auch Lebensmittel, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, verkauft werden dürfen (VG Aachen, Beschluss v. 03.04.2020, Az. 7 L 259/20).

Ein Weinhändler stellte einen Eilantrag, der sich gegen eine Schließungsanordnung der Stadt Aachen wendete. Die Stadt Aachen berief sich darauf, der Begriff der "Lebensmittel", die trotz der Corona-Pandemie weiter verkauft werden dürften, sei einschränkend auszulegen und erfasse nicht Genussmittel, die nicht zu den dringend erforderlichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs zählten.

Das VG Aachen hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales inzwischen klargestellt, dass auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften für Genussmittel durch die Schutzverordnung gedeckt ist. Der Begriff "Lebensmittel" sei umfassend zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Lebensmittel beschränkt. Das Ziel, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, könne nach der Überzeugung des Ministeriums bei allen Lebensmittelläden durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen erreicht werden. Die örtlichen Ordnungsbehörden könnten Schutzmaßnahmen, die über die in der Corona-Schutzverordnung geregelten Maßnahmen hinausgingen, zwar grundsätzlich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes stützen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Betriebsschließung auf dieser Grundlage jedoch nicht als erfüllt anzusehen. Der Weinhändler dürfe sein Geschäft daher wieder öffnen.

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 06.04.2020

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