Strafrecht
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Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023, Az. 2 BvR 2103/20, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung stattgegeben. Grundlage dieser Verurteilung war eine geständige Einlassung des Beschwerdeführers nach einer Verständigung.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Vorausgegangen war eine Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers gab für diesen eine kurze Erklärung ab. Er erklärte unter anderem, der Beschwerdeführer bestätige „die Tatvorwürfe aus der Anklage“. Der Beschwerdeführer erklärte: „Das ist richtig so“. Eine Beweisaufnahme zur Überprüfung der Einlassung fand nicht statt. Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Sprungrevision verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet.


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