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- Geschrieben von: Team-Exner
- Kategorie: Familienrecht
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Die Zuweisung eines Hundes anlässlich der Scheidung richtet sich nach § 1568 b BGB, wobei nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Hunden verlangt werden kann. Greift die Miteigentumsvermutung nicht ein, so hat das Gericht über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen zu entscheiden. Aus den geltenden Normen lässt sich kein Anspruch auf Umgang mit Haustieren ableiten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019 - 18 UF 57/19).