Am 02.07.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, dass hinweisgebende Personen, sogenannte Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen aufmerksam machen können.

Kern des Gesetzes ist die Einrichtung von internen Meldestellen in Unternehmen ab 50 Beschäftigten, an die sich hinweisgebende Personen wenden können, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Informationen über Verstöße erlangt haben. Die interne Meldestelle muss die eingehenden Hinweise prüfen und geeignete Folgemaßnahmen einleiten. Die Hinweisgeber müssen vertraulich behandelt werden.

 

In Unternehmen bis 49 Beschäftigte besteht keine Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen, jedoch können sich die Beschäftigten dann sofort an die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz wenden. Unternehmen mit über 50 bis zu 249 Beschäftigten wird vom Gesetz für die Einrichtung der internen Meldestelle eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023 gewährt. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen die interne Meldestelle sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes am 02.07.2023 eingerichtet haben. Bußgelder von bis zu 20.000,00 €  werden erst ab 01.12.2023 verhängt. Unternehmen können eine eigene Meldestelle einrichten oder sich externer Dienstleister bedienen.

 

Das HinSchG schützt im Weiteren die hinweisgebenden Personen nach einer Meldung oder Offenlegung vor Repressalien, wenn diese hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die von ihnen gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen oder diese hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass dies der Fall sei. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Kündigung) und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird gesetzlich vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte (Beweislastumkehr). Ferner sieht das HinSchG einen Schadenersatzanspruch des Hinweisgebers bei Repressalien vor, aber auch einen solchen gegen den Hinweisgeber bei Falschmeldungen.

 

 

Für Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz und im gesamten Arbeitsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis gerne zur Verfügung!


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