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Der BGH hat die Entscheidungen des LG Hamburg und des LG Berlin, mit denen jeweils ein angeklagter Arzt von dem Vorwurf freigesprochen wurde, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben, bestätigt (Urt. vom 03.07.2019, 5 StR 393/18, 5 StR 132/18).
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Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. In einer Vorsorgevollmacht gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
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Ärzte können sich durch die Erhaltung eines Lebens nicht schadensersatzpflichtig machen, so der BGH mit Urteil vom 02.04.2019, Az. VI ZR 13/18. Auch die Behandlungskosten seien nicht erstattungsfähig.