Rechts-Journal zu Gesetzesänderungen, interessanten Urteilen und Wissenswertem aus dem Anwaltsalltag


Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbe­freiung im Widerspruch zur DSGVO

Mehrere Bürger fochten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Bescheide des zu­ständigen Datenschutzbeauftragten an, mit denen er sich weigerte, gegen be­stimmte Tätigkeiten der SCHUFA, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, vorzuge­hen, zu deren Kunden insbesondere Banken zählen. Sie wandten sich konkret gegen das „Scoring“ sowie gegen die Speicherung von aus öffentlichen Registern über­nommenen Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung.

 Ab dem Jahr 2017 sammelte die Österreichische Post Informationen über die politischen Affinitäten der österreichischen Bevölkerung. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte sie anhand sozialer und demografischer Merkmale „Zielgruppenadressen“. Aus den so gesammelten Daten leitete die Österreichische Post ab, dass ein bestimmter Bürger eine hohe Affinität zu einer bestimmten österreichischen politischen Partei habe. Die verarbeiteten Daten wurden jedoch nicht an Dritte übermittelt.

Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung eines dienstlichen Smartphones erlaubt, kann der Mitarbeiter daraus schließen, dass auch die gesamte dienstliche IT für private Zwecke genutzt werden darf. Daher darf eine verdachtsunabhängige Überprüfung des E-Mail-Accounts durch den Arbeitgeber i.d.R. nicht verdeckt erfolgen. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer angekündigt werden, dass und aus welchem Grund eine Verarbeitung von E-Mails stattfinden soll. Es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf den kein Zugriff erfolgt.

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 -).

Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 14.07.2020 eine Bank wegen 20,00 € Kontoüberziehung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € und zum Widerruf der SCHUFA-Einmeldung verurteilt (Az. 9 O 145/19).

Das LG Bonn hat entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhängt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch ist (LG Bonn, Entscheidung vom 11.11.2020, Az. 29 OWi 1/20 LG).

Die Corona-Warn-App, welche die Kontaktverfolgung von Infizierten ermöglichen und dadurch die Infektionsketten verkürzen soll, steht seit dem 16.06.2020 zum kostenlosen Download im App Store von Apple bzw. im Google Play Store zur Verfügung.

Der BGH hat entschieden, dass Unternehmen, die auf ihrer Webseite Cookies zur Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens ihrer Kunden einsetzen, dafür eine aktive Zustimmung der Nutzer brauchen und eine bereits vorangekreuzte Einverständniserklärung dafür nicht ausreicht (Urt. vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16).

Am 30. Oktober 2019 hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die Deutsche Wohnen SE einen Bußgeldbescheid in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlassen.

Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprints ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig (ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019, Az. 29 Ca 5451/19).

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