Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung ei­nen Dienstrechner überlassen. Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitneh­mer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hin­weise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeit­geber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privat­nutzung von insgesamt ca. 5 Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wich­tigem Grund.

Die Richter des LAG hielten die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Die un­erlaubte Nutzung des Internets rechtfertigte nach Abwägung der beiderseitigen In­teressen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browser­verlaufs lag ein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handelte es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht einge­willigt hatte. Eine Verwertung der Daten war jedoch statthaft, weil das Bundesdaten­schutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchs­kontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaubt und der Arbeitgeber im vorlie­genden Fall keine Möglichkeit hatte, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnut­zung nachzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


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