Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Bezieht ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitslosengeld, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubes. Die Urlaubsabgeltung bringt dem Arbeitnehmer dann nichts. Die Agentur für Arbeit muss für die Zeit, die dem Urlaubsabgeltungsanspruch entspricht, kein Arbeitslosengeld bezahlen. Ein für arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer wichtiges Urteil in diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2010, Az. 10 AZR 649/09, das wir Ihnen heute vorstellen wollen.

Sachverhalt der Entscheidung

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber musste für nicht genommene 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2005 noch Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.254,08 € bezahlen. Der Arbeitnehmer war bei Ende des Arbeitsverhältnisses 31.12.2005 arbeitsunfähig erkrankt, und zwar noch bis zum 31.03.2006. In dieser Zeit bezog er Krankengeld. Arbeitslosengeld bezog er erst nach Ende seiner Krankheit ab dem 01.04.2006.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. (nunmehr: §157 Abs. 2 Satz 1 SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum jedoch mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, mithin mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab. Er endet deshalb mit dem Ende des letzten (fiktiven) Urlaubstags.

Während des Ruhenszeitraums hat der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld bezogen. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2005. Der Ruhenszeitraum begann gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III am 1. Januar 2006. Er bezog bis zum 31. März ausschließlich Krankengeld (§ 44 SGB V) und erst ab dem 1. April 2006 Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt war der sich aus der Abgeltung von 28 Urlaubstagen errechnende Ruhenszeitraum abgelaufen. Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung erfolgt im Rahmen von § 143 Abs. 2 SGB III nicht.

Auch kein Ruhen des Krankengeldes

Im Verhältnis zur Krankenkasse bewirkt eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung auch nicht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 SGB V (vgl. dazu auch das Urt. des BSG vom 30. Mai 2006, Az. B 1 KR 26/05 R). Gegen eine Verschiebung des Ruhenszeitraums spricht schließlich, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nicht mehr von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abhängig ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann deshalb nur im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.

Praxishinweise

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich die Urlaubsabgeltung weder auf das Arbeitslosengeld I noch auf das Krankengeld anrechnen lassen. Er hat tatsächlich etwas von der Urlaubsabgeltung. Bitte beachten Sie, dass Arbeitgeber in der Regel die Urlaubsabgeltung nicht freiwillig auszahlen. Aufgrund etwaiger tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen sollte der Arbeitnehmer den Urlaubsabgeltungsanspruch unverzüglich geltend machen, damit der Anspruch nicht untergeht.

Im Arbeitsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis engagiert zur Seite!


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