Im einstweiligen Verfügungsverfahren entschied nunmehr das LG Würzburg, dass eine den Vorgaben der DSGVO nicht genügende Datenschutzerklärung gegen das Wettbewerbsrecht (§ 3 a UWG) verstößt und abgemahnt werden kann (Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18).

Entscheidung des LG Würzburg

Der Antragsgegnerin, einer Rechtsanwältin, wird untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit die unverschlüsselte Homepage www.... ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihr die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Aus den Entscheidungsgründen

Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, da dieser glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen war, verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG handelt, die abgemahnt werden können. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.

Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch gegeben.

Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten vorliegt.

Praxishinweise

Die befürchtete Abmahnwelle ist (zunächst) nach dem 25.05.2018 ausgeblieben. Erste Stimmen sehen in dieser Entscheidung jedoch den Startschuss für eine Abmahnwelle. Jeder Unternehmer, der eine Website betreibt, sollte – sofern er es noch nicht getan hat – seine Website auf den aktuellen Stand der DSGVO bringen. Es besteht für Wettbewerber bundesweit, die Möglichkeit Abmahnungen auszusprechen. Im vorliegenden Fall kam es dazu, dass der Betrieb einer Website gerichtlich verboten wurde.

Bei Fragen rund um das Datenschutzrecht und die DSGVO steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Nadine Kanis gerne zur Verfügung. Diese ist betriebliche Datenschutzbeauftragte.


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