Heute stellen wir Ihnen an dieser Stelle ein klassisches Problem aus dem Kündigungsschutzrecht vor: Ein Kündigungsschreiben war nicht vom Arbeitgeber persönlich, sondern von einem Prokuristen und Personalleiter K mit dem Zusatz „ppa“, von dem Personalsachbearbeiter G mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet.

Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers wies die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht nach § 174 S. 1 BGB zurück. Was das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. September 2014, Az. 2 AZR 567/13, dazu sagte, erfahren Sie hier:

Sachverhalt der Entscheidung

Die Beklagte stellt Baumaschinen her. Sie beschäftigte etwa 720 Mitarbeiter. Der Kläger war bei ihr seit Februar 2004 als Materialbesteller im Fertigungslager und in der Endmontage beschäftigt. Nach Anhörung des Betriebsrats und Erstattung einer sog. Massenentlassungsanzeige kündigte die Beklagte u.a. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 2012 zum 31. Juli 2012. Das Kündigungsschreiben war von dem Prokuristen und Personalleiter K mit dem Zusatz „ppa“, von dem Personalsachbearbeiter G mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Laut Handelsregister war Herr K Gesamtprokurist der Beklagten und zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2012 wies der Kläger die Kündigung „mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners“ zurück. Das Schreiben ging noch am selben Tag per Telefax bei der Beklagten ein. Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat behauptet, die Stellung von Herrn K als Personalleiter sei ihm nicht bekannt gewesen. Zwar sei er „eine Art Chef“. Welche Aufgaben er im Unternehmen erfülle, sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Revision war begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung vom 27. April 2012 nicht als unwirksam ansehen. Ob sie wirksam ist, steht noch nicht fest. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus.

Die Zurückweisung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174 S. 2 BGB). Gemäß § 174 S. 2 BGB liegt ein In-Kenntnis-Setzen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei reicht die interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus. Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt. Der Erklärungsempfänger muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende die Stellung tatsächlich innehat. Die In-Kenntnis-Setzung muss vorliegend noch aufgeklärt werden.

Praxishinweise

§ 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften wie Kündigungen klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung einer Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer Kündigung soll nicht erst nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen.

In der Praxis erweisen sich viele Kündigungen durchaus auch deshalb als unwirksam, weil sie entweder von Personen unterzeichnet werden, die hierzu nicht befugt sind oder weil man den Kündigungsempfänger nicht hinreichend über die Befugnis dieser Person informiert hat.

Bei Fragen zu Kündigungen sowie im gesamten Arbeitsrecht vertritt Sie engagiert Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis.


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