In seinem Urteil vom 23. Juni 2016 hatte das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 14 AS 26/15 R, B 14 AS 29/15 R, B 14 AS 30/15 R) über die Rechtmäßigkeit von sog. Sanktionsbescheiden eines Jobcenters zu entschieden. Das Jobcenter stellte das vollständige Entfallen des Arbeitslosengeld II für drei Monate fest.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter in 2011 und 2012 sog.  Eingliederungsvereinbarungen ab. In diesen Vereinbarungen wurde der Leistungsempfänger dazu verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese dem Jobcenter nachzuweisen. Das Jobcenter bot Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an; eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter enthielten die Vereinbarungen allerdings nicht.

In den drei hier maßgeblichen Monatszeiträumen erfüllte der Kläger nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Eigenbemühungen nicht. Daraufhin stellte das Jobcenter jeweils fest, dass wegen diesen Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate vollständig entfällt. 
Das Sozialgericht hatte die vom Kläger angefochtenen Sanktionsentscheidungen aufgehoben, das Landessozialgericht hatte die Berufungen des Jobcenters zurückgewiesen. Das BSG bestätigte diese Entscheidungen.

Nach Auffassung des BSG sind die Sanktionsentscheidungen schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen seien als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen habe. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen seien unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sähen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichten, führe nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufwiesen. Damit fehlte es jeweils an Verpflichtungen des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.

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