Das BSG hat mit Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 R 3/17 R, entschieden, dass Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule werden, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben.

Die klagende Stadt betreibt eine kommunale Musikschule, in der sie im Juni 2012 18 angestellte Musiklehrer einschließlich der Schulleitung sowie zwei Verwaltungskräfte beschäftigte. Neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer war der Beigeladene für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM zu beachten habe. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen eines vom Beigeladenen eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens gegenüber ihm und der Klägerin fest, dass er in seinen Tätigkeiten bei der Musikschule aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege.

Das BSG hat auf die Revision der klagenden Stadt die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben.

Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hat das BSG dieser Pflicht zur Beachtung des Lehrplanwerks des VdM keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.

Vorinstanzen
SG Münster - S 14 R 303/12
LSG Essen - L 8 R 761/14

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 16/2018 v. 15.03.2018

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