Verbindliches Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung
Am 25. Mai 2018 endet die zweijährige Übergangsphase und die DSGVO wird für jeden Unternehmer und jedes Unternehmen – unabhängig von der Unternehmensgröße - verbindlich. Aufgrund der Verordnung gelten erstmals einheitliche Regeln zum Datenschutz in der Europäischen Union. Betroffene sind künftig umfangreicher über Abläufe und ihre Rechte von zum Datenschutz verpflichteten Stellen zu informieren.
Dafür sorgen neue Informationspflichten. Anpassungsbedarf besteht dadurch vor allem bei Datenschutzerklärungen, die wesentlich länger ausfallen. Die Unternehmenswebsite sollte unbedingt auf die Einhaltung der DSGVO kontrolliert werden.
Neu ist auch ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ wird jedoch in bestimmten Fällen eingeschränkt, etwa wenn der Löschung gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Bei Nichteinhaltung der DSGVO drohen neben Klagen, Abmahnungen und Reputationsschäden durch öffentliche Berichterstattung hohe Bußgelder bis zu 20 Mio. EUR. Die Kanzlei Dr. Exner setzt einen Schwerpunkt auf das Datenschutzrecht. Frau RAin Kanis ist Betriebliche Datenschutzbeauftragte und steht Ihnen in Fragen rund um das Datenschutzrecht und als Fachanwältin für Arbeitsrecht für den Beschäftigungsdatenschutz engagiert zur Seite!
Neuer Anlauf für das BKA-Gesetz
Am 25. Mai 2018 tritt ebenfalls das reformierte BKA-Gesetz tritt in Kraft. Es regelt die Arbeit des Bundeskriminalamts (BKA) und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten. Vor knapp zwei Jahren scheiterte ein Vorläufer des neuen BKA-Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht. Die von ihm eröffneten Möglichkeiten wie zur Wohnungsüberwachung, zum Telefonabhören und zur Online-Durchsuchung verstießen gleich gegen mehrere Grundrechte. Überwiegend galten die beanstandeten Vorschriften mit Einschränkungen bis Ende Juni 2018 fort. Der Gesetzgeber musste nachbessern und hat die Grenzen beim neuen BKA-Gesetz enger gezogen.
Künftig auch Einblick in Fluggastdaten
Auch das Fluggastdatengesetz erlaubt dem BKA ab 25. Mai 2018 die Daten von Flugpassagieren einzusehen. Zu den 60 erfassten Einzeldaten zählen unter anderem Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, vollständige Gepäckdaten und alle Arten von Zahlungsinformationen der Flugreisenden. Die Daten sind 5 Jahre lang zu speichern, bevor sie gelöscht werden. Ein Abgleich mit anderen Daten ist zulässig. Im Jahr 2017 wurden allein an deutschen Flughäfen 235 Millionen Passagiere gezählt. In der EU sind es über eine Milliarde.
HU-Mitteilungspflicht ans Zentrale Fahrzeugregister
Ab 20. Mai 2018 müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) berechtigten Personen Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) übermitteln. Bislang durften sie das, mussten es aber nicht. Im Zentralen Fahrzeugregister stehen zahlreiche Daten wie der Hersteller, das Fahrzeugkennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Monat und Jahr der Erstzulassung sowie Informationen über Untersuchungen. Geführt wird das (ZFZR) vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Sitz in Flensburg.
Auslandsanschrift im Personalausweis
Ab 15. Mai 2018 gilt eine kleine Änderung für die Angaben auf neu ausgestellten Personalausweisen. Bei einer Anschrift im Ausland steht statt der Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“ künftig „keine Wohnung in Deutschland“.