Beim privaten Schadensersatz ist das deutsche Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen eher zurückhaltend. Das gilt nicht nur im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten, sondern auch im Vergleich zu unseren europäischen Nachbarn.

Beim Schadensausgleich in Todesfällen klafft im deutschen Recht eine große Lücke: Anders als fast alle anderen europäischen Rechtsordnungen kennt das deutsche BGB keinen Schmerzensgeldanspruch beim Tod eines nahen Angehörigen.

§ 844 BGB gibt den Hinterbliebenen nur Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, in § 253 Abs. 2 BGB ist das Rechtsgut Leben nicht genannt und die Rechtsprechung zum Schockschaden erfasst nur Ausnahmefälle.

Die Angehörigen der deutschen Opfer der im März 2015 vorsätzlich zum Absturz gebrachten Germanwings-Maschine haben daher keinen Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld, die Angehörigen spanischer Passagiere möglicherweise schon. Das scheint selbst die Lufthansa unbefriedigend zu finden und hat auch den Angehörigen deutscher Opfer aus Kulanz eine Geldzahlung angeboten.

Dafür soll es künftig eine gesetzliche Grundlage geben. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht die Einführung eines § 844 Abs. 3 BGB vor, der erstmals einen Anspruch auf „Hinterbliebenengeld” begründet.
Künftig sollen Angehörige, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, für das ihnen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld erhalten.

Mit der Erweiterung des § 844 BGB hat das BMJV eine Lösung gewählt, die schlanker nicht hätte sein können. Der Entwurf schweigt über die Höhe der Ersatzbeträge. Dass das Leid der Angehörigen durch die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes wenn überhaupt nur marginal gemindert wird, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Wir werden über die weitere Entwicklung berichten!


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