Auch in 2016 gibt es zahlreiche Gesetzesänderungen. Hier sind die wichtigsten für Sie zusammengestellt:
Ab dem 01. Januar 2016 ist eine neue Unterhaltstabelle - die sog. Düsseldorfer Tabelle - gültig. Danach steigen die Ansprüche der Kinder erneut.
Ein Kind bis zum 5. Lebensjahr hat nunmehr Anspruch auf 335 EUR. Die 6- bis 11-jährigen Kinder haben Anspruch auf 384 EUR und 12- bis 17-Jährige auf 450 EUR monatlich. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt. Auch volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, haben Anspruch mehr und zwar auf 735,00 EUR.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier:
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2016/index.php
Auch die Hartz-IV-Sätze steigen zum Jahresbeginn: Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von derzeit 399 Euro auf 404 Euro. Leben zwei Erwachsene als Ehepaar oder Partner in einem Haushalt, einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, sollen sie jeweils 364 statt bisher 360 Euro erhalten.
Auch das Wohn-, das Kindergeld und das BAföG und die Freibeträge werden angehoben, das BAföG allerdings erst ab August 2016.
Ab Juli 2016 dürfen sich dann auch die über 20 Millionen Rentner auf ein Plus von 4,3 Prozent (West) und von etwas über 5 Prozent (Ost) freuen.
Gesetzlich Krankenversicherte müssen mit einem höheren Zusatzbeitrag rechnen. Im Fall einer Erhöhung haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Darauf muss die jeweilige Krankenkasse hinweisen. Nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz besteht nunmehr im Gegenzug ein Anspruch auf einen zeitnahen Termin beim Facharzt. Bei Problemen sollen neu eingerichtete Termin-Servicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen helfen. Vorgesehen ist, dass sie innerhalb einer Woche einen Termin beim Orthopäden oder Neurologen besorgen. Die Wartezeit darf vier Wochen nicht überschreiten. Gelingt das nicht, muss die Servicestelle dem Patienten eine Untersuchung in einem Krankenhaus ermöglichen. Ausgenommen sind Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen. Bei bestimmten, planbaren Eingriffen haben Patienten ab dem 1. Januar 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige, ärztliche Zweitmeinung. Das soll vor allem Krankheitsbilder betreffen, bei denen die Gefahr einer unnötigen Operation besteht.
Ab 2016 gibt es eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Den altbekannten „gelben Zettel“ gibt es dann in vierfacher Ausfertigung. Von der Bescheinigung geht je ein Exemplar an die Krankenkasse, den Arzt, den Arbeitgeber und nun auch an den Arbeitnehmer. Dieser soll anhand des überreichten Krankenscheins so besser erkennen können, wann seine Krankschreibung endet, damit er sich rechtzeitig um eine eventuelle Folgebescheinigung kümmert. Ärzte dürfen eine Erkrankung nicht zurückdatieren. Verbessern soll sich mit der neuen AU-Bescheinigung auch der notwendige Nachweis für den Erhalt von Krankengeld, das die Krankenkasse nach mehr als sechswöchiger Krankschreibung zahlt. Der früher dafür notwendige Auszahlschein entfällt.
Wer ein Haus bauen will, muss ab 01.01.2016 strengere Energie-Einsparvorgaben einhalten. Bauherren können bei der KfW für energieeffizientere Neubauten doppelt so hohe Förderkredite wie bisher aufnehmen: statt 50.000,00 € sind es 100.000,00 € pro Wohneinheit.
Elektroautos werden steuerlich gefördert; diese sind jedoch nur noch für fünf Jahre (statt bisher 10 Jahre) von der Kfz-Steuer befreit. Wird das Elektroauto innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums verkauft, muss der neue Halter für den noch verbleibenden Zeitraum ebenfalls keine Kfz-Steuern zahlen.
Jeder Verbraucher in der Europäischen Union soll künftig das Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen haben, ein sog. Basiskonto. Bis spätestens zum 18. September 2016 muss eine entsprechende Richtlinie aus Brüssel in deutsches Recht umgesetzt sein. Die Bundesregierung hat dazu einen Entwurf zum Zahlungskontengesetz auf den Weg gebracht. Voraussichtlich im Frühjahr wird es in Kraft treten. Alle Kreditinstitute, die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr gegenüber dem Publikum anbieten, werden laut Gesetzentwurf verpflichtet sein, Basiskonten anzubieten und zu führen (Kontrahierungszwang). Mit dem Basiskonto sollen die grundlegenden Zahlungsdienste erledigt werden können. Dazu gehören das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Die Kreditinstitute dürfen für diese Dienste nur angemessene Entgelte verlangen. Kreditinstitute dürfen den Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn eng und im Gesetz abschließend definierte Ablehnungsgründe vorliegen. Wenn einem Verbraucher die Eröffnung des Basiskontos verweigert wird, droht ein Bußgeld. Das Konto darf zumeist nicht überzogen werden. Eröffnet wird es unabhängig von der Bonität des Kunden. Außerdem wird die Höhe der Entgelte, die Banken und Sparkassen verlangen dürfen, auf ein angemessenes Maß begrenzt.
Ab 2016 müssen viele börsennotierte Unternehmen Schritt für Schritt die Frauenquote beachten, wenn sie Aufsichtsratsposten neu besetzen. Demnach müssen mindestens 30 Prozent der Sitze mit Frauen besetzt sein. Findet sich keine Kandidatin, muss die Position frei bleiben und darf statt dessen nicht mit einem Mann besetzt werden.