In seinem Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 318/15, hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem sehr praxisrelevanten Fall betreffend die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu befassen. Nach dem BAG liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG beim Arbeitnehmer. Sie umfasst neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher auch deren Beginn und Ende.
Sachverhalt der Entscheidung
Der 1951 geborene Kläger war vom 9. September bis einschließlich Sonntag, den 20. Oktober 2013, von seinem Hausarzt Dr. L wegen eines lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 17. Oktober 2013 suchte der Kläger seinen Hausarzt erneut auf, u.a. wegen zunehmender Schulterschmerzen. Eine (zusätzliche) Krankschreibung erfolgte an diesem Tag nicht. Am Montag, dem 21. Oktober 2013 attestierte Dr. L dem Kläger wegen Schulterschmerzen mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis zunächst 5. November 2013, mit einer Folgebescheinigung bis voraussichtlich 1. Dezember 2013. Für den Monat Oktober 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger 1.266,67 Euro brutto, Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 21. bis zum 31. Oktober 2013 leistete sie nicht.
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei ab dem 21. Oktober 2013 aufgrund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Bis dahin habe eine im Frühjahr 2013 bei einem Arbeitsunfall erlittene Schulterverletzung trotz gelegentlicher leichterer Beschwerden und Wetterfühligkeit Arbeitsunfähigkeit nicht verursacht. Am Montag, dem 21. Oktober 2013, sei er beim Anziehen mit der Schulter an einen Türrahmen gestoßen und habe wegen starker Schmerzen nicht zur Arbeit gehen können.
Entscheidungsgründe
Die Klage des Arbeitnehmers war aus Sicht des BAG unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 21. bis zum 31. Oktober 2013 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet ist, in dem die weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsunfähig war.
Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für das Risiko, dass nicht mehr festzustellen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden hat oder schon während der unmittelbar vorangehenden (ersten) sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit.
Praxishinweise
Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass der Arbeitgeber nicht vorschnell Entgeltfortzahlung leisten sollte, wenn nach Ablauf der sechs Wochen eine neue Erstbescheinigung bei ihm eintrifft.
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