Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 (Az. 1 BvR 1571/15 u.a.) entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss allerdings der in Artikel 9 Absatz 3 GG grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Tarifeinheit bezeichnet den Grundsatz "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag". Das Tarifeinheitsgesetz regelt Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Es ordnet an, dass im Fall der Kollision der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt wird, die weniger Mitglieder im Betrieb hat, und sieht ein gerichtliches Beschlussverfahren zur Feststellung dieser Mehrheit vor.

Der Arbeitgeber muss die Aufnahme von Tarifverhandlungen den anderen tarifzuständigen Gewerkschaften bekannt geben und diese mit ihren tarifpolitischen Forderungen anhören. Wird ihr Tarifvertrag im Betrieb verdrängt, hat die Gewerkschaft einen Anspruch auf Nachzeichnung des verdrängenden Tarifvertrages.

Mit den Verfassungsbeschwerden hatten sich Berufsgruppengewerkschaften, Branchengewerkschaften, ein Spitzenverband sowie ein Gewerkschaftsmitglied unmittelbar gegen das Tarifeinheitsgesetz gewandt und vornehmlich eine Verletzung der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) gerügt.

Aus den Entscheidungsgründen

Das BVerfG hat die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes für weitestgehend mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Über im Einzelnen noch offene Fragen haben die Fachgerichte zu entscheiden, so das BVerfG.

Unvereinbar sei das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber müsse insofern Abhilfe schaffen. Bis zu einer Neuregelung dürfe ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt sei, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt habe. Das Gesetz bleibe mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar. Die Neuregelung sei bis zum 31. Dezember 2018 zu treffen.

Die teilweise Verfassungswidrigkeit des § 4a TVG führt nicht zu dessen Nichtigerklärung, sondern nur zur Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Die Defizite betreffen nicht den Kern der Regelung. Die strukturellen Rahmenbedingungen der Aushandlung von Tarifverträgen, auf die der Gesetzgeber hier zielt, sind dagegen von großer Bedeutung. Bis zu einer Neuregelung darf die Vorschrift daher nur mit der Maßgabe angewendet werden, dass eine Verdrängungswirkung erst in Betracht kommt, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

Die Entscheidung war auch im Senat hoch umstritten. Das Urteil ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen; zwei Mitglieder des BVerfG haben ein Sondervotum abgegeben. Das Streikrecht kleinerer Gewerkschaft wird durch das Urteil nicht angetastet.

In Fragen des Arbeitsrechts berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis!

 


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