Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z. B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz halten. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z. B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz verlangen können.
In einem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Vater von den für seine leiblichen Kindern angelegten Sparbüchern diverse Abhebungen vorgenommen, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen hatte. Die Kinder machten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 € bzw. das zweite Kind in Höhe von 3.100,00 € geltend.
Die Richter des OLG führten in dem Urteil aus, dass die Vermögenssorge nicht nur die Pflicht der Eltern beinhaltet, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Die Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt und dieser ist von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen.