Am 26. Juni 2017 trat das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Gesetz vom 23.06.2017, BGB1. I 2017, 1822) in Kraft. In dessen Art. 14 findet sich eine wichtige Änderung von §40 GmbHG über die „Liste der Gesellschafter“.
Ab sofort muss in der Liste der GmbH-Gesellschafter für jeden Geschäftsanteil nicht nur der von einem Gesellschafter gehaltene Nennbetrag am Stammkapital, sondern auch die durch den jeweiligen Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital angegeben werden, § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG n.F. Darüber hinaus muss der Gesamtumfang der Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital als Prozentsatz angegeben werden, wenn ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält. Sinnvollerweise wird man bei Angabe der prozentualen Beteiligung auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch runden dürfen.
Ist eine eingetragene Gesellschaft (Personenhandelsgesellschaften oder juristische Personen ) Gesellschafterin, so sind Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften wie der GbR sind deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.
Aus der Gesetzesbegründung wird ersichtlich, dass eine „Veränderung“ im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG auch dann vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer solchen GbR wechselt (so auch OLG Hamm, NZG 2016, 1147 ). In diesem Fall muss eine neue Liste eingereicht werden.
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