Als faktischer Geschäftsführer haftet, wer die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einflussnahme hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat. Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft   über die interne Einwirkung auf die satzungsgemäße Geschäftsführung hinaus   durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat, so dass Landgericht Hannover mit Urteil vom 08. Februar 2016, Az. 1 O 169/13.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter einer GmbH als faktischen Geschäftsführer in Anspruch. Dieser nutzte ein ihm von seiner Ehefrau zur Verfügung gestelltes Privatkonto bei einer deutschen Bank als Geschäftskonto, nachdem das Bankkonto der Insolvenzschuldnerin gepfändet worden war. Vor dem Insolvenzantrag war der Beklagte Angestellter der Insolvenzschuldnerin, nahm aber Einfluss auf die Auswahl bei Investitionen und verfügte über die Tageseinnahmen der Insolvenzschuldnerin. Eingetragener Geschäftsführer war ein anderer. Der Kläger nahm den Beklagten in Anspruch, weil dieser die Tageseinnahmen der Insolvenzschuldnerin auf das Privatkonto seiner Ehefrau einzahlte, die sodann darüber verfügte.

Die Entscheidung des Landgerichts Hannover

Das Landgericht Hannover hat den Kläger zur Rückzahlung anteiliger Tageseinnahmen nach § 80 Abs. 1 InsO iVm § 43 Abs. 2 GmbHG verurteilt, da dieser als faktischer Geschäftsführer wie ein Organmitglied gehandelt und sich daher wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten habe. Für die Frage, ob jemand faktisch als Organmitglied handele, sei entscheidend, ob er die Geschicke der Gesellschaft über die interne Einwirkung auf die satzungsgemäße Geschäftsführung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis nachhaltig prägt und Dritten den Anschein vermittelt, die Geschäftsführung maßgeblich in die Hand genommen zu haben. Hierfür sei nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt.

Durch Führung der Vorstellungsgespräche mit neuen Mitarbeitern habe dieser zu erkennen gegeben, entscheidungsbefugt zu sein. Dass die Arbeitsverträge letztlich vom Geschäftsführer unterzeichnet worden sind, sei nicht entscheidend. Dies spiele nur dann eine Rolle, wenn der Beklagte während der Einstellungsgespräche auf ein abschließendes Entscheidungsrecht des eingetragenen Geschäftsführers verwiesen hätte, was nicht der Fall war. Darüber hinaus habe er die Tageseinnahmen auf das Privatkonto seiner Ehefrau eingezahlt, auf das der eingetragene Geschäftsführer keinen Zugriff hatte.

Praxishinweis

Eingetragener und faktischer Geschäftsführer haften regelmäßig als Gesamtschuldner. Bei dem faktischen Geschäftsführer ist zu prüfen, ob sein Wirken hinsichtlich der Bedeutung und der Nachhaltigkeit mit der Tätigkeit eines bestellten Geschäftsführers vergleichbar ist, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn er nachhaltig in den kaufmännischen, personellen oder finanziellen Geschäftsbereich der Gesellschaft in wahrnehmbarer Art und Weise eingewirkt wird. Nur dann, wenn der nach außen Handelnde die Entscheidungen zwar beeinflusst, dabei allerdings auf ein abschließendes Entscheidungsrecht des eingetragenen Geschäftsführers verweist, ist dessen Eigenschaft als Angestellter oder Berater der Gesellschaft hinreichend zum Ausdruck gekommen. In die Geschäftsführung eingebundene, jedoch nicht eingetragene Gesellschafter sind daher gut beraten, gegenüber Dritten deutlich zum Ausdruck zu bringen, sich für die Entwicklung der Gesellschaft zwar zu interessieren, jedoch nicht abschließend entscheiden zu können.


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