Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war, so das Urteil des OLG Hamm vom 30.06.2017, Az. 12 U 175/15.

 

Aus den Gründen

Für die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die Kommanditisten werden, gelten allerdings für die Haftung aus früheren Verbindlichkeiten die Grundsätze der Enthaftung. Danach haftet ein ausscheidender Gesellschafter nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig und im Sinne der Norm geltend gemacht werden. Die fünfjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts positive Kenntnis erlangt.

Praxishinweise

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die verbreitetste Gesellschaftsform. Zu ihrer Gründung bedarf es keines formellen Aktes oder eines schriftlichen Vertrages. Aus der Gesellschafterstellung resultieren erhebliche Haftungsgefahren.

Für Fragen rund um das Gesellschaftsrecht ist Dr. Stefan Exner unser Experte!


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