Insolvenzgläubiger stützen ihre Ansprüche häufig auf eine sog. vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung iSv § 302 Nr. 1 InsO, um trotz vom Schuldner beantragter Restschuldbefreiung auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ablauf der regelmäßig sechsjährigen Wohlverhaltensperiode ihre Forderungen weiter gegenüber dem Insolvenzschuldner geltend machen zu können.
Hintergrund
Insolvenzgläubiger natürlicher Personen gehen im Insolvenzverfahren zunehmend leer aus. Natürliche Personen können einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Der Schuldner muss gem. § 287 Abs. 2 InsO für die Dauer von 6 Jahren seine Forderungen und Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen Treuhänder abtreten. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen, stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nachkommt. Nach der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren erlangt der Schuldner dann die Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung begründet ein Leistungsverweigerungsrecht, d.h. die Ansprüche gegen ihn sind zwar nicht erloschen, sie sind aber nicht mehr durchsetzbar.
Ausgenommene Forderungen
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind die in § 302 InsO genannten Forderungen. Für diese Forderungen tritt keine Befreiungswirkung ein. Praxisrelevant sind v.a. die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO. Zwingend erforderlich ist zunächst, dass die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wird. Dies kann auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist geschehen. Hierbei stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite und übernehmen die Forderungsanmeldung gerne für Sie.
Bei einer Forderungsanmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Die bloße Behauptung, es liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vor, reicht hingegen nicht aus.
In der täglichen Anwaltspraxis erleben wir zunehmend Vereinbarungen (AGBs), in denen eine vertragliche Forderung kraft Parteiwille als ausgenommene Forderung iSv § 302 InsO qualifiziert wird. Gleichermaßen verbreitet sind Verzichte auf eine etwaige spätere Restschuldbefreiung. Zudem soll nach manchen AGBs der Schuldner den Schuldgrund der unerlaubten Handlung formularmäßig anerkennen. All dies geht nicht und ist wegen unangemessener Benachteiligung regelmäßig unwirksam.
Widerspruch und Feststellungsklage
Das Insolvenzgericht muss den Schuldner im Falle einer Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO sowie auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen. Der Schuldner kann der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung widersprechen. Widerspricht der Schuldner, kann der Gläubiger den Widerspruch im Wege der Feststellungsklage vor den Zivilgerichten beseitigen.
Abschließend sei noch auf eine Besonderheit hinsichtlich der nach Verfahrenseröffnung aufgrund einer deliktischen Forderung angefallenen Zinsen hinzuweisen: Obwohl Zinsen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO regelmäßig nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, sind sie bei Vorliegend der Voraussetzungen des § 302 InsO im Hinblick auf die Hauptforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Praxishinweise
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht, so der BGH mit Urteil vom 09. Januar 2014, Az. IX ZR 103/13.
Wir achten bereits im Erkenntnisverfahren darauf, die Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung tenorieren zu lassen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, es z.B. um Ansprüche aus einer vorsätzlichen Straftat geht. Dies erleichtert die Vollstreckung und führt dazu, dass sich ein Schuldner nicht in die Insolvenz flüchten kann.
Im Insolvenzverfahren stehen wir Ihnen sowohl als Insolvenzschuldner wie auch als Gläubigervertreter mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite.