Am 1. Januar 2018 traten wichtige Änderungen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung in Kraft. Im Mittelpunkt steht die Änderung von § 439 BGB.

Der neue § 439 Abs. 3 BGB

439 Abs. 3 BGB lautet nunmehr wie folgt:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“

Künftig sind daher Aus- und Einbaukosten mangelhafter Kaufsachen auch bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (sog. B2B-Geschäft), verschuldensunabhängig vom Verkäufer zu ersetzen.

Der Rückgriff des Verkäufers

Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach o.g. Norm zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. Einer Fristsetzung bedarf es nicht.

Weitere praxisrelevante Neuerungen

Da die erforderlichen Aus- und Einbaukosten schnell ein Mehrfaches des Kaufpreises betragen können, sieht § 439 Abs. 4 BGB eine Unverhältnismäßigkeitsgrenze vor.

Für die Praxis ist es weiter relevant, ob und wie die Haftung des Verkäufers für die Aus- und Einbaukosten vertraglich abbedungen oder beschränkt werden kann. Durch AGB ist dies nicht möglich, allenfalls durch eine Individualvereinbarung.

Der Gesetzgeber schafft mit der Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung wesentliche Neuerungen im deutschen Kaufrecht von hoher praktischer Relevanz. Über die Neuerungen beraten wir Sie gerne!

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