Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 08. Februar 2017, Az. XII ZB 604/15, erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zu­sammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

Sachverhalt der Entscheidung

Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall und befin­det sich seit einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in ei­nem wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich er­nährt und mit Flüssigkeit versorgt. Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit "Patientenverfügung" bezeichnetes Dokument unterschrieben. In diesem war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "le­bensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten.

Zu nicht genauer festgestellter Zeit zwischen 1998 und ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe aber durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren.

Im Juni 2008 erhielt die Betroffene in der Zeit zwischen dem Schlaganfall und dem späteren Herz-Kreislaufstillstand einmalig die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: "Ich möchte sterben."

Verfahrensgang

Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern. Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, seit 2014 der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle einge­stellt werden, da dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Be­troffenen entspreche. Ihr Ehemann lehnt dies ab.

Das Amtsgericht hat den Antrag der durch ihren Sohn vertretenen Betroffenen auf Ge­nehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr abge­lehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurück­gewiesen. Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohnes die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zu­rückverwiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach Auffassung des BGH bedarf der vom Sohn der Betroffenen beabsichtigte Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichten künstlichen Er­nährung nach § 1904 Abs. 2 BGB grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmi­gung, wenn ‑ wie hier ‑ durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes dro­he. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB sei jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt habe und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffe.

Eine schriftliche Patientenverfügung i.S.d. § 1901 a Abs. 1 BGB entfalte aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patien­tenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen ent­nommen werden könnten. Dabei dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht.

Bereits mit Beschluss vom 06. Juli 2016, Az. XII ZB 61/16, hat sich der BGH mit der Be­stimmtheit einer Patientenverfügung befasst. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun weiter präzisiert und judiziert, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maß­nahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Be­handlungssituationen ergeben kann. Ob eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliege, sei durch Auslegung zu ermitteln. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben, weil das Beschwerdegericht sich nicht ausreichend mit der Frage befasst hat, ob sich der von der Betroffenen errich­teten Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung entnehmen lässt. Das Beschwerdegericht wird insbesondere dazu Feststellungen treffen müssen, ob der derzeitige Gesundheitszu­stand der Betroffenen im Wachkoma auf diese konkret bezeichnete Behandlungssitua­tion zutreffe.

Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der derzeitige Gesund­heitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung ent­spreche, werde es erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspreche. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schrift­licher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persön­licher Wertvorstellungen der Betroffenen. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu be­stimmen.

Fazit

Eine Patientenverfügung muss schriftlich erstellt und unterzeichnet werden. Die neuerliche Entscheidung des BGH zeigt, dass eine Patientenverfügung sehr sorgfältig zu formulieren ist. Wir verfügen in die­sem Bereich über die notwendige Erfahrung. Sprechen Sie uns an! Unser Experte auf diesem Gebiet ist Dr. Stefan Exner.


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