Ab 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon ab 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Ab Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an.

Für alle 1964 oder später Geborenen liegt sie wieder wie bis­lang bei 65 Jahren. Die abschlagsfreie Rente ab 63 ist nur für diejenigen Menschen eine Option, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen haben und während Jahrzehnten durch abhängige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, Pflege oder Kin­dererziehung einen erheblichen Beitrag zu der gesetzlichen Rentenversicherung ge­leistet haben.

Welche Zeiten zählen für die 45 Beitragsjahre?

Auf die 45 Jahren werden angerechnet:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteili­ge Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträ­gen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krank­heit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfall­geld,
    Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähig­keit des Arbeitgebers),
    Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der ehemaligen DDR).

Zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit?

Zur Vermeidung von Härten aufgrund vorübergehender Unterbrechungen der Erwerbs­tätigkeit werden auch Zeiten der Arbeitslosigkeit auf die Wartezeit von 45 Jahren an­gerechnet. Es besteht jedoch eine wichtige Ausnahme: In den letzten 2 Jahren vor dem jeweiligen Rentenbeginn werden Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht angerechnet. Das soll Frühverrentungen mit 61 Jahren verhindern. Anders wird die Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor der Rente behandelt, wenn sie unfreiwillig durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Dann wird die Arbeitslosigkeit für die erforderlichen 45 Beitragsjahre mitgerechnet. Stellt der Arbeit­geber nur eine Filiale oder einen Standort ein oder legt er Betriebe zusammen, liegt keine Geschäftsaufgabe vor. Auch ein Inhaberwechsel ist keine Geschäftsaufgabe im Sinne des Gesetzes.

Keine Berücksichtigung finden Zeiten der Dauer- und Langzeitar­beitslosigkeit, in denen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) bezogen wurde.

Wie verläuft die schrittweise Anhebung auf 65 Jahre?

Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte

Geburtsjahrgang

Anhebung um

... Monate

auf Alter

-Jahr-

auf Alter

-Monat-

1953

2

63

2

1954

4

63

4

1955

6

63

6

1956

8

63

8

1957

10

63

10

1958

12

64

0

1959

14

64

2

1960

16

64

4

1961

18

64

6

1962

20

64

8

1963

22

64

10

Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze für diese Rentenart dann 65 Jahre.

Sie möchten sich über die Rente mit 63 informieren? Dann sind Sie bei uns genau rich­tig!


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