Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Beschluss vom 14. Juli 2016, Az. 2 BvR 2474/14, mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein anonymer Hinweis einen ausreichenden Tatverdacht für die Anordnung einer Durchsuchung begründen kann.

Sachverhalt der Entscheidung:

Nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde zunächst ein Strafverfahren gegen unbekannt eingeleitet. Die Polizei veranlasste einen „Fahndungsaufruf" in einer Tageszeitung, der auch Informationen zu Tatzeit und Tatort sowie zu Beutestücken enthielt. Daraufhin meldete sich bei der Polizei ein anonymer Anrufer, der den Beschwerdeführer mit der Tat in Verbindung brachte.

Die Polizei ermittelte die Identität des Hinweisgebers nicht. Stattdessen erwirkte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss. Ein Hinweis auf den Fahndungsaufruf war in den amtlichen Ermittlungsakten nicht enthalten.

Im erwirkten Durchsuchungsbeschluss wurde der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer allein auf den anonymen Hinweis gestützt. Die Beschwerde gegen die daraufhin durchgeführte Durchsuchung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts rechtfertigte der anonyme Hinweis die Annahme eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer, denn der Hinweisgeber habe den Tatort sowie einzelne Beuteteile zutreffend bezeichnet.

Zudem sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. auch im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts hat Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Durchsuchung hat gegen Art. 13 GG [Unverletzlichkeit der Wohnung] verstoßen, weil sie ohne einen zureichenden Anfangsverdacht erfolgte. Zwar kann ein Anfangsverdacht grundsätzlich auch durch anonyme Hinweise begründet werden. Diese müssen aber von beträchtlicher sachlicher Qualität sein. Daran fehlte es im vorliegenden Fall.

Der Hinweisgeber bezog sich ausschließlich auf Tatsachen, die durch den öffentlichen Fahndungsaufruf bereits allgemein bekannt waren. Damit verlor die anonyme Anzeige aber nahezu ihr gesamtes Gewicht. Es war möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dass hier ein Unbekannter den Beschwerdeführer zu Unrecht denunzieren wollte. Die Ermittlungsbehörden hätten auch dafür Sorge tragen müssen, dass der öffentliche Fahndungsaufruf umgehend zu den Akten genommen wird, damit er dem Ermittlungsrichter bei seiner Entscheidung vorliegt. Dass dies nicht geschehen ist, begründet einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Prinzip der Aktenvollständigkeit, der eine ordnungsgemäße Prüfung durch den Ermittlungsrichter vereitelt hat.

Praxishinweise:

Eine Durchsuchung ist grundsätzlich gemäß § 102 StPO beim Berechtigten selbst als auch bei anderen Personen gemäß § 103 StPO zulässig. Hierfür muss ein Anfangsverdacht vorliegen. Davon spricht man, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen.

Gegen eine bereits stattgefundene Durchsuchung sind Sie – wie die vorliegende Entscheidung zeigt - nicht rechtslos. Wurde die Durchsuchung vom zuständigen Ermittlungsrichter angeordnet, steht Ihnen der Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 304 StPO zu. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung kann in weiteren Verfahren eine große Rolle spielen, da ggf. ein sog. Beweisverwertungsverbot bzgl. der aufgrund einer rechtswidrig stattgefundenen Durchsuchung erlangten Beweise bestehen kann. Die neuerliche Entscheidung hebt eindrucksvoll hervor, dass der verfassungsrechtlich vorgegebene Richtervorbehalt nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass dem Richter durch Staatsanwaltschaft und Polizei Informationen vorenthalten werden. Eine lückenhafte oder verzögerte Führung der Ermittlungsakte ist kein Kavaliersdelikt.

Bei Durchsuchungen wenden Sie sich bitte an unsere Notfall-Hotline!


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