Verletzte im Strafverfahren haben besondere Rechte, z.B. das Akteneinsichtsrecht. Als Verletzte kommen Personen in Betracht, die durch eine begangene Straftat in einem Rechtsgut beeinträchtigt sind, dessen Schutz die betreffende Strafnorm bezweckt. Der Verletzte kann sich auch eines Rechtsanwalts, eines Verletztenbeistands, bedienen.

Das gesetzlich normierte Akteneinsichtsrecht des Verletzten: § 406 e StPO

Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen so­wie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes In­teresse darlegt. Bei sog. Nebenklagedelikten (typischerweise Körperverletzung, Sexual­delikte, Mord, Totschlag u.a.) muss der Rechtsanwalt für eine Akteneinsicht kein be­rechtigtes Interesse nach­weisen.

Die Akteneinsicht kann aber versagt werden, soweit überwiegende schutzwürdige In­teressen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf­verfahren, gefährdet erscheint.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt
(Beschluss vom 24. Juni 2015, Az. 3 Ws 465/15):

Hierzu entschied das OLG Frankfurt in der zitierten Entscheidung, dass dem Verletz­ten Akteneinsicht zu gewähren ist, sofern hierdurch nicht die Zuverlässigkeit oder der Wahrheitsgehalt seiner Zeugenaussage beeinträchtigt werden könnte und deshalb der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Da durch die Akteneinsicht regelmäßig verfassungsrechtliche Interessen wie das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung sowie das staatliche In­teresse an einer funktionsfähigen Strafrechtspflege berührt werden können, eröffnet § 406 e Abs. 2 StPO Möglichkeiten, dem Verletzten die Akteneinsicht zu versagen.

Während die Akteneinsicht zu versagen ist, wenn überwiegende Interessen des Be­schuldigten oder Dritter entgegenstehen, kann die Akteneinsicht abgelehnt werden, wenn sie den Untersuchungszweck erheblich gefährden oder das Verfahren erheblich verzögern würde.

Das OLG Frankfurt hatte sich hier mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks zu beschäftigen. Das Gericht macht deutlich, dass eine Ablehnung nur dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beantragte Aktenein­sicht die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt der etwaigen Zeugenaussagen der Verletzten beeinträchtigen könnte. Eine aus einer generellen Situation folgende ab­strakte Gefährdungslage für die Ge­fährdung des Untersuchungszwecks reicht nicht aus. Von einer Gefährdung ist daher nicht schon immer dann auszugehen, wenn der Verletzte in dem Verfahren noch als Zeuge auftreten wird. Hinzutreten müssen stets konkrete Umstände, welche die Zuver­lässigkeit, den Wahrheitsgehalt oder die Unbefan­genheit der Zeugenaussage beein­trächtigen.

Zum anderen erfordert die Ermessensentscheidung eine Abwägung auf Rechtsfolgen­seite, so dass auch bei grundsätzlicher Annahme einer Gefährdung eine pflichtgemäße Ermessensausübung erforderlich und eine schematische Versagung der Akteneinsicht unzulässig ist.

Das OLG Frankfurt stärkt in seiner Entscheidung das Akteneinsichtsrecht des Verletz­ten und vertritt eine restriktive auf den konkreten Einzelfall bezogene Versagung bei Gefährdung des Untersuchungszwecks. Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der zukünftigen Zeugenaussage des Verletzten durch die Aktenein­sicht vorliegen, ist kein Versagungsgrund gegeben. Es wird fast nie eine Situation vor­liegen, in der alle Aktenbestandteile die Besorgnis rechtfertigen können, dass die Zeu­genaussage des Verletzten unsachgemäß beeinträchtigt werde. Eine Teilakteneinsicht wird der Verletzte daher nach den zutreffenden Rechtsgrundsätzen des OLG Frankfurt regel­mäßig erlangen können.

Sind Sie Verletzter einer Straftat, dann stehen wir Ihnen gerne im Strafverfahren bei und nehmen Ihre Rechte umfassend wahr.


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