Das LG Berlin hat mit Urteil vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15, entschieden, dass Facebook mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht verstößt.
Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, seien teilweise unwirksam, so das Landgericht.
Nach dem BDSG dürfen personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden können, müssen Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren. Diese Anforderungen erfüllte Facebook nicht. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Das LG Berlin hat entschieden, dass alle fünf vom vzbv monierten Voreinstellungen auf Facebook unwirksam sind.
Nach Auffassung des Landgerichts ist es nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden. Das LG Berlin erklärte außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Das Landgericht stellte klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.
Unzulässig sei auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen. Das schreibe das Telemediengesetz vor. Nach Auffassung des Landgerichts konnte dieser Aspekt aber offen bleiben, denn die Klausel sei bereits deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv gegen die Werbung, Facebook sei kostenlos. Der Werbespruch ist nach Ansicht des Verbands irreführend. Verbraucher bezahlen die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Und diese bringen dem Unternehmen viel Geld ein. Das LG Berlin hält die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen. Das Landgericht lehnte außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen.
Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wird der vzbv Berufung zum KG einlegen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des vzbv v. 12.02.2018
Für Fragen zum Datenschutzrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Nadine Kanis als ausgebildete Datenschutzbeauftragte jederzeit gerne zur Verfügung!