Bei einem sog. „Blitzerfoto“ wird im Normalfall ein Beifahrer, der mit auf dem Foto abgelichtet ist, unkenntlich gemacht. In einem Fall aus der Praxis wurde dies bei einem Blitzerfoto jedoch versäumt und über die Beifahrerin konnte der Fahrzeugführer ermittelt werden.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied dazu: „Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist und gelangt dieses Foto ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers in die Gerichtsakte, unterliegt es keinem Verwertungsverbot, wenn das Amtsgericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugführers zieht.“