Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 18.8.2015 entschieden.
In einem Fall aus der Praxis befuhr ein Autofahrer mit seinem Pkw eine Straße und stieß vor einem Lebensmittelmarkt mit einem Einkaufswagen zusammen, der nach der Darstellung des Autofahrers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt war. Seinen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 € hat der Autofahrer von dem Lebensmittelmarktbesitzer unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt. Die Schadensersatzklage war zu 80 % erfolgreich.
In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass der Marktbetreiber haftet, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Auch nach Geschäftsschluss hat er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge zu tragen. Dabei muss er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegenwirken.
Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen waren unzureichend, weil die Einkaufswagen lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen waren. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem gab es nicht.