Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen werden nach Ansicht des OLG Stuttgart (Urt. vom 15. März 2017, Az. 14 U 3/14) weder von gesetzlichen noch von vertraglichen Wettbewerbsverboten erfasst, sofern mit der Beteiligung kein Einfluss auf die Geschäftsführung des Konkurrenzunternehmens, keine Tätig-keit in diesem sowie keine Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, verbunden sind.
Sachverhalt und Instanzenzug
Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der klagenden GmbH. So-wohl der Gesellschaftsvertrag als auch der Anstellungsvertrag des Geschäfts-führers enthielten ein Wettbewerbsverbot, wonach eine Tätigkeit in oder eine Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen untersagt war.
Nach einem Streit kündigte der Geschäftsführer seine Beteiligung sowie seinen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer. Bereits zuvor hatte er eine Minder-heitsbeteiligung von 12 Prozent an einem Konkurrenzunternehmen der Gesell-schaft erworben. Die GmbH nimmt ihn daraufhin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch. Wie bereits zuvor das LG Stuttgart ent-scheidet das OLG Stuttgart zugunsten des beklagten Geschäftsführers und lehnt Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch den Geschäftsführer ab.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Geschäftsführer hat durch den Erwerb der Minderheitsbeteiligung gegen kein ihn treffendes Wettbewerbsverbot verstoßen. Denn rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Geschäftsführers an einem Konkurrenzunter-nehmen sind jedenfalls dann nicht von der sachlichen Reichweite eines Wett-bewerbsverbotes umfasst, wenn damit kein Einfluss auf die Geschäftsführung, keine Tätigkeit im Unternehmen und keine Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, einhergehen. Dementsprechend sind insbesondere vertragliche Wettbewerbsverbote im Lich-te des Art. 12 I GG einschränkend auszulegen, weil sie regelmäßig die Berufs-ausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Wettbewerbsver-bote zu Lasten eines Gesellschafter-Geschäftsführers sollen allein verhindern, dass dieser seine aus der Gesellschafterstellung erlangten Kenntnisse oder sei-nen auf der Gesellschafterstellung beruhenden Einfluss dazu verwendet, die eigenen Geschäfte zum Nachteil der Gesellschaft zu fördern. Darüber hinaus soll auch die Arbeitskraft des Geschäftsführers für die Gesellschaft erhalten blieben. Nichts davon ist bei einer rein kapitalistischen Minderheitsbeteiligung der Fall.
Bei Fragen rund um das Handels-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner jederzeit gerne zur Verfügung.