Der versicherte Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Zu diesem Zweck reiste er bereits am Vortag an und übernachtete in einem Hotel. Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Herausgehen aus der Dusche auf dem Fußboden aus und zog dich eine Fraktur des linken Knies zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2018 die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise grundsätzlich nicht versichert ist, bestätigt. Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Es sind daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Typischerweise unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen.
Auch bei Dienstreisen ist zu prüfen, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - hier als Projektleiter - steht. Nach diesen Grundsätzen steht das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall während des Duschens durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen wurde, konnte der Senat nicht feststellen.
Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Az.: L 1 U 491/18).
Pressemitteilung Nr. 2/19 des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Januar 2019