Das AG Riesa bejaht das Vorliegen eines Defensivnotstands für einen Angeklagten, der eine über seinem Grundstück fliegende Drohne abschießt (AG Riesa, Urteil vom 24.4.2019, Az. 9 Cs 926 Js 3044/19).
Der Angeklagte hat eine über seinem Grundstück in 5 m bis 15 m Höhe fliegende und mit einer Kamera ausgestattete Drohne mit dem Luftgewehr abgeschossen. Das AG Riesa spricht ihn vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei.
Das AG geht von einem Defensivnotstand nach § 228 BGB aus. Einerseits liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Dieses schützt einen Bereich autonomer Lebensgestaltung und gewährt das Recht am eigenen Bild. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dürfte zu gleich die Verwirklichung des Straftatbestands des § 201 a I Nr. 1 StGB darstellen. Andererseits liegt eine Verletzung der durch Art. 14 1 GG geschützten Eigentumsposition des Angeklagten vor. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel als der Abschuss ist nicht ersichtlich.
Das AG Riesa schließt sich der Auffassung des AG Potsdam (ZD 2016, 236) an, dass es sich beim privaten Drohnenflug nicht um eine „kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung" wie das Fliegenlassen von Drachen oder Modellflugzeugen handelt, sondern dass durch eine kameraausgestattete Drohne das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Die Urteile sind bislang die ersten zur zivilen Drohnennutzung. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung in der Rechtsprechung verfestigen wird.
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