Das OLG Frankfurt hat am 15.06.2018, Az. 2 UF 41/18, entschieden, dass familiengerichtliche Auflagen zur Mediennutzung eines Kindes nicht bereits dann zulässig sind, wenn das Kind im Besitz eines Smartphones ist und freien Internetzugang hat. Derartige Auflagen seien nur geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne, so das OLG Frankfurt.