Eine Klausel, die den Arbeitnehmer verpflichtet, „im Bedarfsfall auf Anweisung auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB unwirksam. Diese Formulierung gewährleistet nicht, dass die Anweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss. Dies gilt auch, wenn „eine Lohnminderung damit jedoch nicht verbunden
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