In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall aus der Praxis buchte eine Familie bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug, den die Fluggesellschaft durchführen sollte, war für den 28.10.2011 um 09.00 Uhr vorgesehen. Am 14.10.2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr
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