Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/16, seine erste Entscheidung zum Mindestlohngesetz getroffen.
Nach dem Urteil können Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie besondere Lohnzuschläge, die monatlich neben der Bruttovergütung an den Arbeitnehmer gezahlt werden, angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer monatlich zufließen.