Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2016, Az. VIII ZR 191/15, mit der Frage befasst, ob ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen mangelhaft ist, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Der BGH verneinte bei dem vorliegenden Gebrauchtwagenverkauf
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