Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. Mai 2015, Az. C – 302/16, entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ihm einen Ausgleich zu leisten hat.