Am 21. Februar 2017 hat der BGH in einen Urteilen (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.