In seiner Entscheidung vom 26. März 2015, Az. 2 AZR 483/14, hatte sich das Bundesarbeitsarbeit damit zu beschäftigten, ob ein Arbeitnehmer eine Kündigung entgegen nehmen muss und wann eine Kündigung unter Anwesenden zugegangen ist. Das BAG judizierte, dass der Arbeitnehmer die Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen, die sein Arbeitsverhältnis betreffen, wie z.B. Kündigungen, nicht grundlos
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