Das BSG hat mit Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 R 3/17 R, entschieden, dass Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule werden, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben.