Heimliche Spindkontrollen sind grundsätzlich rechtswidrig. Findet der Arbeitgeber bei einer solchen Durchsuchung heraus, dass ein von ihm verdächtigter Mitarbeiter tatsächlich gestohlen hat, so darf diese Erkenntnis in der Regel nicht für eine fristlose Kündigung herangezogen werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Juni 2013, Az. 2 AZR 546/12.